Wir beantragen:
1. Die Stadtverwaltung berichtet dem Gemeinderat vor Aufnahme der Verhandlungen zum Nachtragshaushalt 2025 zu folgenden Punkten:
a. Die Verwaltung zeigt anhand des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes auf, wie die Einführung einer Verpackungssteuer in Stuttgart umgesetzt werden kann und legt dem Gemeinderat einen Satzungsentwurf gemäß dem Antrag vom 12.07.2023 (GRDrs. 208/2023) zur Abstimmung vor.
b. Die Verwaltung stellt am Beispiel der Stadt Tübingen dar, wie sich jährliche Einnahmen und Ausgaben der Verpackungssteuer im Verhältnis gegenüberstehen.
c. Die Verwaltung legt dar, welche Kosten für Personal und Fachverfahren zur Einführung der Verpackungssteuer in Stuttgart im Haushalt zu veranschlagen sind.
d. Die Verwaltung berichtet, wie in der Stadtkämmerei durch Automatisierung und Einsatz von künstlicher Intelligenz die Erhebung von Steuern effizienter gestaltet werden kann.
2. Die Verwaltung nimmt die Verpackungssteuer als Maßnahme in die städtische Kreislaufwirtschaftsstrategie auf.
Begründung:
Fast-Food-Tüten auf Gehwegen, Pizza-Kartons auf Parkflächen, Kaffeebecher in Blumenbeeten – all dies sind nicht nur Ärgernisse für das Bild unserer Stadt, sondern Umweltverschmutzungen, die sowohl Flora und Fauna als auch Menschen gefährden. Ursache hierfür sind oft Einwegverpackungen, die nach einmaligem Gebrauch gedankenlos im Stadtgebiet verteilt werden. Dies geschieht insbesondere, da die Verursacher*innen dieser Umweltverschmutzung in der Regel keine Kosten zu tragen haben, wenn sie nicht zufällig bußgeldrechtlich erfasst werden. Die Kosten für das erhöhte Müllaufkommen, die Müllentsorgung, die Umweltverschmutzung und deren Folgeschäden trägt somit bisher zum Großteil die gesamte Stadtgesellschaft.
Mit Anträgen vom 01.06.2023, 12.07.2023 und 19.10.2023 (GRDrs. 168/2023, 208/2023, 5062/2023) hatten wir bereits beantragt, dass die Verwaltung eine Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer in Stuttgart entwirft. Im damaligen Haushaltsplanverfahren hat die Stadtverwaltung das Vorhaben jedoch unter Verweis auf einen fehlenden Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes zurückgestellt. Mit Beschluss vom 27.11.2024 (BVerwG 1 BvR 1726/23) hat das Bundesverfassungsgericht nun abschließend entschieden, dass Kommunen eine Verpackungssteuer erheben können, so dass der Weg zum Entwurf einer entsprechenden Satzung endgültig frei ist.
Eine entsprechende Steuer hat den Nutzen einer Lenkungswirkung. Gewerbetreibende und Verbraucher*innen sollen für die Kosten von Einwegverpackungen sensibilisiert werden. Es wird an die Eigenverantwortung des Einzelnen appelliert und die Motivation und Kostenabwägung, Mehrwegverpackungen zu nutzen, wird ins Bewusstsein gerufen. Die Verpackungssteuer ist somit eine zielführende Maßnahme für die Kreislaufwirtschaftsstrategie unserer Stadt.
Das Beispiel Tübingen widerlegt zudem die Darstellung der Stadtverwaltung (GRDrs 1254/2023), die Einnahmen einer Verpackungssteuer würden nur unwesentlich die dafür notwendigen Ausgaben übersteigen. In Tübingen werden mit der Steuer jährlich Einnahmen im hohen sechsstelligen Bereich erzielt. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen muss daher in Stuttgart mindestens mit den fünf- bis sechsfachen Einnahmen gerechnet werden. Darüber hinaus ist die Fast-Food-Landschaft in Stuttgart wesentlich ausgeprägter als in Tübingen. Während beispielsweise in Tübingen die Fast-Food-Ketten „McDonalds“ und „Burger King“ insgesamt lediglich eine Filiale betreiben, kommen die beiden Ketten im Stadtgebiet Stuttgart auf fast 20 Filialen.
Tübingen ist mittlerweile auch nicht mehr alleine in der kommunalen Familie. So hat z. B. die Stadt Konstanz zum 01.01.2025 ebenfalls eine Verpackungssteuer eingeführt. Diese Kommunen beweisen, dass die Einführung einer weiteren Steuer eben nicht die Handlungsfähigkeit einer Stadtkämmerei bei der Steuererhebung in Frage stellt (GRDrs. 1253/2023), sondern dass sich die Stadt Stuttgart in diesem Bereich dem kommunalen Wettbewerb um geeignetes Personal mit einer wirksamen Einstellungskampagne stellen muss. Darüber hinaus kann die neue Steuer auch den Anreiz bieten, zu hinterfragen, wie die Steuererhebung der Stadtverwaltung durch Automatisierung oder künstliche Intelligenz effizienter gestaltet werden kann.
