0148/2026 BV | Novellierung der Baumschutzsatzung

Wir beantragen:

Die Verwaltung beantwortet im Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik am 03.11.2026 folgende Fragen zur Novellierung der Baumschutzsatzung GRDrs 0148/2026 BV:

zu § 2 Abs. 1:

a. Auf Basis welcher fachlichen Begründung setzt die Fachverwaltung einen Stammumfang von mindestens 80 cm voraus, um einen Baum als schutzwürdig zu klassifizieren? Wie beurteilt die Verwaltung die diesbezüglich weitergehenden Regelungen in anderen Großstädten wie München, Leipzig oder Hannover?

b. Wie viele Jahre benötigt ein neu gepflanzter Baum im Durchschnitt, bis er einen Stammumfang von 80 cm erreicht?

c. Wie viele Bäume würden im Stadtgebiet zusätzlich geschützt, wenn der Mindest-Stammumfang auf 60 cm festgesetzt wird?

d. Wie werden mit der Baumschutzsatzung Bäume, die aus stadtgestalterischen Gründen gepflanzt wurden, geschützt, solange diese den notwendigen Stammumfang noch nicht erreicht haben?

zu § 2 Abs. 2:

Weshalb verzichtet die Verwaltung darauf, zusätzlich zu Bäumen auch Sträucher und Klettergehölze, welche die Kriterien geschützter Bäume erfüllen, zu schützen?

zu § 7 Abs. 3:

Warum wird die fehlende Zumutbarkeit für Ersatzpflanzungen u. a. vom Alter der zu fällenden Bäume und nicht ausschließlich von deren Vitalität abhängig gemacht?

zu § 7 Abs. 7:

Kann unter den für den Raum Stuttgart prognostizierten Klimabedingungen bei einer Baumpflanzung mit einer Baumgrube von lediglich 12m³ mit einem vitalen Baumwuchs gerechnet werden?

zu § 7 Abs. 9:

Wie wird verhindert, dass es nicht zu einem Baumverlust kommt, wenn ein begonnenes Bauprojekt nicht im vorgesehenen Zeitraum fertiggestellt wird? Werden hierzu Nachweise eingefordert oder örtliche Kontrollen durchgeführt?

zu § 7 Abs. 10:

Inwieweit kann verhindert werden, dass die Regelung des § 7 Abs. 10 zu einem stetigen Baumverlust im Stadtgebiet führt?

zu § 8 Abs. 1:

In welcher Form kann eine dynamisierende Kostenregelung für Ersatzzahlungen in die Satzung aufgenommen werden, um zukünftige Kostensteigerung von Baumpflanzungen mit der Satzung abzudecken?

Abhängig von der Beantwortung durch die Verwaltung behalten wir uns vor, folgende Punkte zur Abstimmung aufzurufen:

Der Gemeinderat möge beschließen:

1. § 2 Abs. 1 wie folgt anzupassen:

„Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen 100 cm über dem Erdboden, werden zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. Mehrstämmig ausgebildete Bäume sind ebenfalls geschützt, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm, gemessen 100 cm über dem Erdboden, hat. Zu geschützten Landschaftsbestandteilen zählen zudem grundsätzlich alle Bäume, ohne Festsetzung eines Mindest-Stammumfangs, soweit diese aus stadtgestalterischen Gründen gepflanzt wurden.“

2. § 7 Abs. 7 wie folgt anzupassen:

„Als Ersatzbaum kann nur anerkannt werden, wenn für den Ersatzbaum ein nicht verdichtbares Baumbeet von 16 m² oder eine wasser- und luftdurchlässig abgedeckte Baumscheibe mit einer Pflanzgrube von mind. 20 m³ jeweils mit Erdanschluss zur Verfügung steht.

3. § 7 Abs. 10 wie folgt anzupassen:

„Ausnahmsweise können statt Neupflanzungen, vorhandene nicht durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume auf dem gleichen Grundstück als Ersatzbäume festgesetzt werden, soweit diese die Anforderungen einer angemessenen Ersatzpflanzung im Sinne von § 7 Abs. 7 erfüllen.“

4. § 8 Abs. 1 wie folgt anzupassen:

„Ist die Festsetzung eines Ersatzbaumes oder die Erfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtung gemäß § 7 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zweckdienlich, ist für jeden Ersatzbaum eine Ersatzzahlung in Höhe von pauschal 10.500,00 € zu leisten. Von der Ersatzzahlungsverpflichtung kann abgesehen werden, soweit die Ersatzzahlung eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Betrag in Höhe von 10.500,00 € basiert auf der Festlegung zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Satzung und bildet den Index 100. Er erhöht sich jährlich um den Indexwert 2,8.“

5. Der Zugriff auf das Baumersatzkonto soll in alleiniger Zuständigkeit des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes liegen. Die Verwaltung legt dem Gemeinderat hierzu einen Umsetzungsvorschlag vor.

Begründung:

Mit der Novellierung der Baumschutzsatzung soll endlich der Großbaumbestand im gesamten Stadtgebiet Stuttgart dauerhaft geschützt werden. Dieser Schutz ist angesichts der dramatischen Klimaveränderung vor dem Hintergrund der Klimarisikoexposition Stuttgarts dringend geboten. Zu den folgenden Punkten sehen wir deshalb Klärungsbedarf, um die Satzung zukunftsfest zu verfassen.

§ 2 Abs. 1:

Die Baumschutzsatzung sieht den Schutz von Bäumen erst ab einem bestimmten Stammumfang vor. Dieser sollte möglichst niedrig gewählt werden, denn ansonsten benötigen Bäume mehrere Jahrzehnte, um in die Schutzwirkung zu wachsen. Gleichzeitig kann nicht mehr garantiert werden, dass alle neu gepflanzten Bäume zu vitalen Großbäumen mit schützendem Blätterdach heranwachsen. Die Stadt München schützt deshalb Bäume bereits ab einem Stammumfang von 60 cm in 100 cm Messhöhe, um möglichst viele Bäume zu erhalten (siehe § 1 Abs. 1 Baumschutzverordnung München).

Darüber hinaus sollten auch alle Bäume mit niedrigerem Stammumfang geschützt werden, soweit sie einen bestimmten Zweck erfüllen. So werden in Leipzig Bäume, die aus stadtgestalterischen Gründen gepflanzt werden, unabhängig vom Stammumfang, geschützt (siehe § 3 Abs. 2 Baumschutzsatzung Leipzig). Eine entsprechende Regelung fehlt im Entwurf der Verwaltung und sollte aufgenommen werden.

§ 2 Abs. 2:

In München werden neben Bäumen auch Sträucher und Klettergehölze, welche die Kriterien geschützter Bäume erfüllen, geschützt (siehe § 1 Abs. 1 Baumschutzverordnung München). Eine entsprechende Regelung fehlt im Entwurf der Verwaltung und sollte ergänzend aufgenommen werden.

§ 7 Abs. 3:

Bäume können bis ins hohe Alter das Stadtklima verbessern. Es gibt kein fest zu berechnendes Alter, in welchem Bäume diesen Zweck nicht mehr erfüllen. Bäume können ein sehr unterschiedliches Alter erreichen. Entsprechend sollte die Zumutbarkeit von Ersatzpflanzungen auch nicht vom Alter des zu fällenden Baumes abhängig gemacht werden, sondern ausschließlich von dessen Vitalität.

§ 7 Abs. 7:

Der Entwurf der Verwaltung sieht für Ersatzpflanzungen lediglich Pflanzgruben von mind. 12 m³ mit Erdanschluss vor. Nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. ist damit lediglich das absolute Mindestvolumen erfüllt, bei dem ein Baum nur eine sehr geringe Krone entwickeln kann. Diese Minimalgröße wirft zudem Zweifel auf, ob diese einen vitalen Baumwuchs unter den zukünftig für Stuttgart prognostizierten Klimabedingungen ermöglicht.

§ 7 Abs. 9:

Die Frist in § 7 Abs. 9 sieht nicht vor, dass ein Bauvorhaben nicht fertiggestellt wird oder die Fertigstellung sich massiv verzögert. Leider ist dies jedoch kein unrealistisches Szenario, sondern momentan der Normalfall. In die Satzung sollte daher noch eine Regelung aufgenommen werden, die es der Verwaltung ermöglicht, in entsprechenden Fällen eine Frist zur Ersatzbaumpflanzung unabhängig vom Bauvorhaben zu setzen und bei Fristversäumnis eine Strafzahlung zu erheben oder Ersatzvornahme vorzunehmen. Ohne diese zusätzliche Regelung droht ein Verlust im städtischen Baumbestand.

§ 7 Abs. 10:

Die Verwaltung soll die Notwendigkeit dieser neuen Ausnahme erläutern, denn mit der Regelung, dass bereits existierende Bäume pauschal als Ersatz für zu fällende Bäume herhalten, droht der Baumbestand im Stadtgebiet dauerhaft zu sinken. Sollte diese neue Ausnahmeregelung in die Satzung aufgenommen werden, muss mindestens sichergestellt werden, dass diese „Ersatzbäume“ die Anforderungen eines Ersatzbaumes nach § 7 Abs. 7 erfüllen.

§ 8 Abs. 1:

Dynamisierende Regelungen in Satzungen sind üblich um zukünftige Kostensteigerungen durch Inflation auszugleichen. Sie verhindern den Verwaltungsaufwand, Satzungen stetig anpassen zu müssen. Hannover hat bereits eine dynamisierende Regelung mit einer jährlichen Erhöhung um den Indexwert 2,8 in ihre Satzung aufgenommen (§ 7 Abs. 6 Baumschutzsatzung Hannover).

Gezeichnet:

Christoph Ozasek, Ina Schumann, Thorsten Puttenat