FAQ Gemeinderat

Kommunalpolitik hat eine immense Bedeutung für die konkrete Gestaltung unseres Umfeldes. Dass der Strom ZKommunalpolitik hat eine immense Bedeutung für die konkrete Gestaltung unseres Umfeldes. Dass der Strom zuhause fließt, wir sichere Verkehrswege haben und dass der Müll abgeholt wird; all das sind Verdienste der Kommunalpolitik.
Weitere beispielhafte Aufgaben der Kommunalpolitik:

  • Schule und Bildungsangebote
  • Förderung von Kulturangeboten und Vereinen
  • Gestaltung öffentlicher Räume wie Spielplätze, Bolzplätze oder Flussufer, an denen wir uns mit anderen treffen können.

Bevor technische Neuerungen wie Ladestationen für E-Bikes oder ein offenes W-LAN in der Innenstadt kommen, muss das von der Kommunalpolitik beraten und beschlossen werden.

Die Gemeindeordnung unterscheidet beim Wahlrecht sehr genau zwischen Einwohner*innen und Bürger*innen der Gemeinde. Das Wahlrecht ist ein Bürgerrecht, d.h. wählen darf wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt. Wähler*innen müssen außerdem am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Da Deutschland ein Föderalstaat ist, werden nicht alle Entscheidungen der Bundesregierung getroffen, sondern häufig in den einzelnen 16 Bundesländern. Baden-Württemberg ist wiederum in 1.101 Gemeinden unterteilt. 95 davon sind Große Kreisstädte (>20.000 Einwohner), 313 Gemeinden werden als “Stadt” bezeichnet. Die Gemeinden besitzen das sog. Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 GG). Das heißt, dass auch in Stuttgart Entscheidungen von der “Stadt” (häufig auch “Verwaltung” genannt) getroffen werden dürfen. Das muss aber immer im Rahmen der Gesetze passieren (z. B. Grundgesetz).

Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest, fasst wichtige Beschlüsse, kontrolliert den Haushalt und überwacht die Verwaltung. Der Gemeinderat ist rechtlich kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan, das die Verwaltung – auch mit Einzelfallentscheidungen – anleitet.

Unter dem Vorsitz des/der Bürgermeisters*Bürgermeisterin beraten und entscheiden Gemeinderät:innen die Belange der Gemeinde. Gemeinderät*innen werden vom Volk auf fünf Jahre gewählt. Die Anzahl der Gemeinderät*innen ist von der Einwohner*innenzahl abhängig (in Stuttgart sind es 60). In Städten führen die Gemeinderät*innen die Bezeichnung „Stadträt*in“. Die Gemeinde- bzw. Stadträt*innen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Die wichtigsten Rechte des Gemeinderats sind:

  • das Satzungsrecht (das „Gesetzgebungsrecht“ der Gemeinde)
  • das Etatrecht (Doppelhaushalt)
  • die Planungshoheit
  • die Personalhoheit (die Einstellung von Gemeindebediensteten)

Der Gemeinderat ist das “Hauptorgan der Gemeinde” und wird von den Bürger*innen direkt gewählt. Er legt die Grundsätze der Gemeindeverwaltung fest und hat auch das Recht, die Verwaltung zu kontrollieren. Der Rat erlässt Satzungen, entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets sowie die Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten.

Worüber konkret entschieden werden kann – und worüber nicht – ist in der sog. “Gemeindeordnung” (GemO) festgehalten.

Man unterscheidet ganz grob drei Bereiche:

  1. Freiwillige Aufgaben (u.a. Theater, Oper, Kultur, Sportanlagen aber auch städtische Finanzhilfen z.B. während Corona)
  2. Pflichtaufgaben (Gemeindewahlen, Abwasserbeseitigung, Versorgungseinrichtungen, Verkehrseinrichtungen, Soziale Angelegenheiten, Feuerwehr, Teile der allgemeinbildenden Schulen, Bauleitplanung)
  3. Pflichtaufgaben nach Weisung (Parlamentswahlen, Angelegenheiten der Ortspolizei, Meldewesen, Standesamtswesen, Gewerberecht und Gaststättenrecht, Baurecht, Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde, Sozialhilfe).

Freiwillige Aufgaben kann die Stadt ganz beliebig übernehmen, Pflichtaufgaben muss sie unbedingt erledigen. Hier bleibt die Ausgestaltung aber der Gemeinde überlassen (z. B. wie die Müllentsorgung abläuft; welche Mülltonnen es gibt und wie diese geleert werden). Wichtig zu verstehen ist aber, dass vom Gemeinderat Stuttgart keine Entscheidungen getroffen werden können, die andere Gemeinden (z. B. Fellbach oder Schorndorf) oder gar andere Bundesländer (z. B. Bayern) betreffen.

Um Gemeinderät:in zu werden, musst du 16 Jahre alt sein und die Wahlkriterien erfüllen. Hierzu gehören:

  • mindestens drei (3) Monate den Hauptwohnsitz in Stuttgart angemeldet zu haben
  • und die Deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Staates der Europäischen Union zu besitzen.

Damit du gewählt werden kannst, musst du dich offiziell zur Wahl aufstellen lassen. Diese Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Dabei darf dein Name aber nur einmal auftauchen (du darfst dich nicht bei zwei Parteien oder Wählervereinigungen gleichzeitig aufstellen lassen). Jede Partei oder Wählervereinigung darf höchstens so viele Bewerber*innen aufstellen wie Rät*innen zu wählen sind. In Stuttgart sind das 60 Personen.

Gemeinderät*innen sind ehrenamtlich tätig – und damit keine Berufspolitiker*innen wie Landtags- oder Bundestagsabgeordnete. Neben den Ratssitzungen fallen viele Tätigkeiten wie Ausschussarbeiten, persönliche Sitzungsvorbereitungen, Fraktions- oder Parteiarbeiten, Kontakte mit Verwaltung, Vereinen und Bürger*innnen sowie weitere amtsbedingte Funktionen an. Sie entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

Quellen:

www.stuttgart.de/service/wahlen

www.landeskunde-baden-wuerttemberg.de