0459/2026 AN | Bericht zum Projekt BC.eins in Bad Cannstatt

Wir beantragen:

Die Verwaltung berichtet im Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik zum Stand der Gespräche mit der LBBW Immobilien, stellt in wesentlichen Zügen Nutzungskonzeption und Bauantrag vor und beantwortet hierzu folgende Fragen:

1. Wie begründet sich die deutliche Anpassung der Geschossigkeit von 4+Staffelgeschoss auf 6 Vollgeschosse zwischen Wettbewerbsergebnis und Bauantrag?

2. Wie fügen sich die Baukörper angesichts der deutlich veränderten Kubaturen in die umgebende Altstadtbebauung ein (vgl. Traufkanten) und mit welchen Maßnahmen wird über die Fassadengestaltung sowie die Erdgeschosszonen auf die starke Hitzeexposition des Standorts reagiert?

3. Wie hoch ist der Anteil der Grünfassaden und wie groß ist der Anteil extensiver Dachbegrünung vorgesehen?

4. Welche weiteren wesentlichen Abweichungen zur Wettbewerbsauslobung sind in den Bauantrag eingegangen und wie wurden die Hinweise des Preisgerichts planerisch aufgenommen?

5. Wie lässt sich eine mögliche Befreiung vom geltenden Bebauungsplan aus 1975 (MK / GFZ 3,2) seitens des Baurechtsamts angesichts der starken Abweichungen hinsichtlich der baulichen Nutzung und Geschossigkeit rechtssicher begründen?

Begründung:

Seit dem Abriss des Galeria Kaufhofs im Jahr 2022 klafft im Herzen Bad Cannstatts eine 4.000 Quadratmeter große Lücke zwischen historischer Altstadt und Verkehrsknoten Wilhelmsplatz. Mit dem Siegerentwurf von Baumschlager Eberle Architekten im Realisierungswettbewerb 2023 entstand eine architektonisch und städtebaulich angemessene Idee eines Ensembles, das in der exponierten Schlüssellage zu vermitteln vermochte.

In einem Artikel der STZN vom 25.02.26 wurde über die Weiterentwicklung des Vorhabens der LBBW Immobilien unter dem Projektnamen „BC.eins“ berichtet. Die Visualisierung des Kopfbaus zeigen dabei deutliche Abweichungen in der Geschossigkeit sowie der Fassadengestaltung zum Entwurf des Wettbewerbssiegers. Da das Projekt in geltendem Baurecht realisiert werden soll, sind umfassende baurechtliche Befreiungen vonnöten. Es gilt daher Fragen der gestalterischen und städtebaulichen Qualität im Lichte der veränderten Kubatur kritisch zu überprüfen.